Allgemeine Geschäftsbedingungen
ReWa Immobilien - mehr Service - mehr Vertrauen - mehr Mensch - So geht Makler heute !
Service und AGB:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ReWa Immobilien GmbH
Die ReWa Immobilien GmbH (nachfolgend ReWa genannt) ist als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage des zwischen dem Kunden und ReWa geschlossenen Maklervertrages.
1.Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1)Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Maklerverträge zwischen ReWa und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer als auch der Käufer einer Immobilie, wie auch der Vermieter oder Mieter sein.
(2)Wird nachfolgend von einem Hauptvertrag gesprochen, ist damit der zwischen dem Kunden und dem vermittelten Vertragspartner zu schließende Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint.
(3)Sofern zwischen den Vertragsparteien individualvertragliche Regelungen bestehen oder geschlossen werden, die von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder diesen widersprechen, gelten stets die individualvertraglichen Regelungen.
2.Zustandekommen des Maklervertrages
(1)Der Maklervertrag zwischen ReWa und dem Kunden, der Verbraucher ist, wird im Falle der Vermittlung eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder Einfamilienhaus in Textform geschlossen. Dabei bedeutet Textform jede schriftliche Erklärung (Email, Fax, Brief, SMS, u.a.). Diese muss nicht unterschrieben sein. Es genügt, wenn der Aussteller / Absender erkennbar ist.
(2)Sofern der Kunde kein Verbraucher ist oder das Maklerobjekt nicht verkauft wird, kommt der Maklervertrag bereits rechtswirksam zustande, wenn der Makler das Objekt anbietet, als Makler erkennbar ist, seinen Provisionsanspruch im Falle de Erfolges inkl. USt (MwSt) beziffert und ein Interessent sich an ihn wendet, um Leistungen von ihm in Anspruch zu nehmen (z.B. Erlangung eines Exposés.
(3)Im Falle von Mietobjekten entsteht ein Provisionsanspruch gegen den Wohnungssuchenden bzw. Vermieter bei Abschluss eines in Textform geschlossenen Maklervertrages.
3.Angaben gegenüber ReWa
ReWa ist für seine Tätigkeit für den Kunden darauf angewiesen, dass der Kunde ReWa Informationen über die zu makelnde Immobilie übermittelt. Daher stammen die von ReWa weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. Vermieter oder anderen Dritten. ReWa überprüft diese Angaben nicht auf ihre Richtigkeit und übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit der Informationen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, alle Informationen auf Richtigkeit zu überprüfen.
4.Weitergabe von Informationen
Alle von ReWa an den Kunden übermittelten Informationen sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, die Objektunterlagen und -nachweise ohne ausdrückliche Zustimmung von ReWa an Dritte weiter zu geben. Verstößt der Kunde gegen das Wweitergabeverbot und kommt daraufhin ein Hauptvertrag zustande, so hat der Kunde ReWa die vereinbarte Provision als Schadensersatz zu entrichten.
5.Vollmacht des Kunden
(1)Mit Abschluss des Maklervertrages erteilt der Kunde ReWa Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch des betreffenden Grundstücks. Zudem erteilt der Kunde Vollmacht zur Einsicht in alle behördlichen Akten, insbesondere Bauakten sowie Informations- und Einsichtrechte in alle Unterlagen des WEG-Verwalter, wie sie dem Kunden als Wohnungseigentümer zustünden.
(2)Die Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch wird bis ein Jahr nach Ende des Maklervertrages erteilt.
6.Provisionsanspruch
a.Allgemeiner Provisionsanspruch
(1)Der Provisionsanspruch von ReWa entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung von ReWa der Hauptvertrag zustande kommt. Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages.
(2)Die Höhe der Maklerprovision richtet sich nach der im Exposé angegeben Maklerprovision bzw. nach der im Maklervertrag vereinbarten Maklerprovision. Sollten die Parteien keine Provisionsvereinbarung getroffen haben, gelten die nachfolgenden Absätze b bzw. c.
(3)Der Kunde kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Hierauf wird er auf der Rechnung explizit hingewiesen. ReWa ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins zu berechnen.
b.Provisionsanspruch bei Kaufverträgen
Sollte keine explizite Provision zwischen dem Kunden und ReWa vereinbart worden sein, gilt bei der Vermittlung von Kaufverträgen eine Provision in Höhe von 3 % zzgl. USt (MwSt) des Kaufpreises als vereinbart. Eine entsprechende Provision wird sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer erhoben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt in Bezug auf den Käufer dann nicht, wenn ReWa ausdrücklich nur als einseitiger Interessenvertreter für den Verkäufer tätig ist.
c.Provisionsanspruch bei der Vermittlung von Mietverträgen
Sollten die Parteien keine explizite Regelung zur Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages durch ReWa getroffen haben, vereinbaren ReWa und der Kunde eine Provision in Höhe von 2 Monats netto Kaltmieten zzgl. USt (MwSt).
7.Ersatz- und Folgegeschäfte
Der Kunde ist auch bei Abschluss eines Ersatzgeschäftes zur Zahlung der vereinbarten Provision verpflichtet. Ein Ersatzgeschäft liegt insbesondere vor, wenn
-der Kunde im Zusammenhang mit der von ReWa entfalteten Tätigkeit von seinem potentiellen und von ReWa vermittelten Hauptvertragsparnter eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsschluss erfährt oder
-über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potentiellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder
-das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. jeweils umgekehrt.
Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig ist.
8.Aufwendungsersatz
Der Kunde ist verpflichtet, ReWa die in Erfüllung des Maklerauftrags entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Inseratkosten, Telefokosten, Portokosten, Fahrtkosten etc.) zu erstatten, sofern kein Hauptvertrag zustande gekommen ist. Der Aufwandsersatzanspruch ist auf 10 % der vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, zu erwartenden Provision begrenzt.
9.Doppeltätigkeit des Maklers
(1) ReWa darf im Falle der Vermittlung eines Kaufvertrages sowohl für die Verkäufer- als auch die Käuferseite provisionspflichtig tätig werden. Sollten Verkäufer und Käufer Verbraucher sein, gilt der Halbteilungsgrundsatz gem. §§ 656c und § 656d BGB.
(2)Für den Fall der Vermittlung eines Mietvertrages wird ReWa nur für eine Seite (Mieter oder Vermieter) provisionspflichtig tätig.
10.Informationspflicht
(1)Der Kunde verpflichtet sich, vor Abschluss des beabsichtigten Kauf- bzw. Mietvertrages unter Angaben des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners ReWa zu informieren. Damit soll ReWA die Gegelnehit gegeben werden, zu prüfen, ob der Hauptvertrag infolge ihrer Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist.
(2)Der Kunde hat ReWa umgehend zu informieren, wenn er seine Verkaufs- bzw. Vermietabsichten aufgibt.
(3)Für den Fall, dass der Kunde die Immobilie unter Umgehung von ReWa während des laufenden Makleralleinauftrags an einen Dritten veräußert, verpflichtet sich der Kunde einen pauschalen Aufwands- und Schadensatz in Höhe von 10 % der vereinbarten Provision zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. ReWa bleibt es ihrerseits unbenommen einen höheren Schaden nachzuweisen.
11.Auskunftsanspruch
(1)ReWa hat mit Abschluss des Maklervertrages einen vertraglichen Auskunftsanspruch gegen den Kunden, mit wem und zu welchen Konditionen der Kauf- bzw. Mietvertrag, der die Immobilie aus dem Maklervertrag betrifft, geschlossen wurde, um eigene Vergütungsansprüche überprüfen zu können.
(2)Bei der Vermittlung von Kaufverträgen, bei denen ReWa mit beiden Parteien (Käufer und Verkäufer), sofern sie Verbraucher sind, einen Maklervertrag abschließt, gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Danach haben beide Vertragsparteien die hälftigen Maklerkosten zu tragen. Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer haben gegen ReWa aus dem Halbteilungsgrundsatz einen Anspruch auf Nachweis der Zahlung sowie der Zahlungshöhe der Maklerprovision.
12.Haftungsbegrenzung
(1)Die Haftung von ReWa wird auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die durch ReWa, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Die Haftungsbegrenzung gilt ebenfalls nicht für die Haftung nach dem Produkthaftunsgesetz, sowie Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletznug sowie Arglist von ReWa, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2)ReWa weißt seine Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Bonität der Vertragsparteien nicht überprüft wird, weshalb ReWa keine Haftung für mögliche Zahlungsausfälle übernimmt.
13.Verjährung
Ansprüche der Parteien verjähren innerhalb von drei Jahren, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. Für den Beginn der Verjährung gilt § 199 BGB.
14.Datenschutzbestimmungen
Für den Vertragsschluss und die Durchführung des Vertrages mit dem Kunden speichert ReWa die personenbezogenen Daten des Kunden. Die Speicherung erfolgt nach Beendigung des Maklervertrages noch längstens für 2 Jahre, es seie denn, eine gesetzliche Pflicht verpflichtet ReWa zu einer längeren Speicherung. Neben dieser Vereinbarung gilt auch die Datenschutzerklärung, die unter https://www.rewa-immobilien.de/Datenschutz.htm abgerufen werden kann.
15.Gerichtsstandsvereinbarung
(1)Sofern alle Vertragsparteien Kaufleute i.S.d. HGB sind, wird als Erfüllungsort der Sitz des Maklerbüros in Radolfzell am Bodensee vereinbart.
(2)Als Gerichtsstand wird für den Fall der Kaufmannseigenschaft bei allen Parteien Radolfzell am Bodensee vereinbart, sofern keine zwingenden Regelungen dem entgegenstehen.
16.Salvatorische Klausel
(1)Die Parteien vereinbaren deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2)Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung wird sodann durch die gesetzliche Regelung ersetzt.
Die ReWa Immobilien GmbH (nachfolgend ReWa genannt) ist als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage des zwischen dem Kunden und ReWa geschlossenen Maklervertrages.
1.Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1)Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Maklerverträge zwischen ReWa und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer als auch der Käufer einer Immobilie, wie auch der Vermieter oder Mieter sein.
(2)Wird nachfolgend von einem Hauptvertrag gesprochen, ist damit der zwischen dem Kunden und dem vermittelten Vertragspartner zu schließende Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint.
(3)Sofern zwischen den Vertragsparteien individualvertragliche Regelungen bestehen oder geschlossen werden, die von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder diesen widersprechen, gelten stets die individualvertraglichen Regelungen.
2.Zustandekommen des Maklervertrages
(1)Der Maklervertrag zwischen ReWa und dem Kunden, der Verbraucher ist, wird im Falle der Vermittlung eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder Einfamilienhaus in Textform geschlossen. Dabei bedeutet Textform jede schriftliche Erklärung (Email, Fax, Brief, SMS, u.a.). Diese muss nicht unterschrieben sein. Es genügt, wenn der Aussteller / Absender erkennbar ist.
(2)Sofern der Kunde kein Verbraucher ist oder das Maklerobjekt nicht verkauft wird, kommt der Maklervertrag bereits rechtswirksam zustande, wenn der Makler das Objekt anbietet, als Makler erkennbar ist, seinen Provisionsanspruch im Falle de Erfolges inkl. USt (MwSt) beziffert und ein Interessent sich an ihn wendet, um Leistungen von ihm in Anspruch zu nehmen (z.B. Erlangung eines Exposés.
(3)Im Falle von Mietobjekten entsteht ein Provisionsanspruch gegen den Wohnungssuchenden bzw. Vermieter bei Abschluss eines in Textform geschlossenen Maklervertrages.
3.Angaben gegenüber ReWa
ReWa ist für seine Tätigkeit für den Kunden darauf angewiesen, dass der Kunde ReWa Informationen über die zu makelnde Immobilie übermittelt. Daher stammen die von ReWa weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. Vermieter oder anderen Dritten. ReWa überprüft diese Angaben nicht auf ihre Richtigkeit und übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit der Informationen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, alle Informationen auf Richtigkeit zu überprüfen.
4.Weitergabe von Informationen
Alle von ReWa an den Kunden übermittelten Informationen sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, die Objektunterlagen und -nachweise ohne ausdrückliche Zustimmung von ReWa an Dritte weiter zu geben. Verstößt der Kunde gegen das Wweitergabeverbot und kommt daraufhin ein Hauptvertrag zustande, so hat der Kunde ReWa die vereinbarte Provision als Schadensersatz zu entrichten.
5.Vollmacht des Kunden
(1)Mit Abschluss des Maklervertrages erteilt der Kunde ReWa Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch des betreffenden Grundstücks. Zudem erteilt der Kunde Vollmacht zur Einsicht in alle behördlichen Akten, insbesondere Bauakten sowie Informations- und Einsichtrechte in alle Unterlagen des WEG-Verwalter, wie sie dem Kunden als Wohnungseigentümer zustünden.
(2)Die Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch wird bis ein Jahr nach Ende des Maklervertrages erteilt.
6.Provisionsanspruch
a.Allgemeiner Provisionsanspruch
(1)Der Provisionsanspruch von ReWa entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung von ReWa der Hauptvertrag zustande kommt. Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages.
(2)Die Höhe der Maklerprovision richtet sich nach der im Exposé angegeben Maklerprovision bzw. nach der im Maklervertrag vereinbarten Maklerprovision. Sollten die Parteien keine Provisionsvereinbarung getroffen haben, gelten die nachfolgenden Absätze b bzw. c.
(3)Der Kunde kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Hierauf wird er auf der Rechnung explizit hingewiesen. ReWa ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins zu berechnen.
b.Provisionsanspruch bei Kaufverträgen
Sollte keine explizite Provision zwischen dem Kunden und ReWa vereinbart worden sein, gilt bei der Vermittlung von Kaufverträgen eine Provision in Höhe von 3 % zzgl. USt (MwSt) des Kaufpreises als vereinbart. Eine entsprechende Provision wird sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer erhoben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt in Bezug auf den Käufer dann nicht, wenn ReWa ausdrücklich nur als einseitiger Interessenvertreter für den Verkäufer tätig ist.
c.Provisionsanspruch bei der Vermittlung von Mietverträgen
Sollten die Parteien keine explizite Regelung zur Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages durch ReWa getroffen haben, vereinbaren ReWa und der Kunde eine Provision in Höhe von 2 Monats netto Kaltmieten zzgl. USt (MwSt).
7.Ersatz- und Folgegeschäfte
Der Kunde ist auch bei Abschluss eines Ersatzgeschäftes zur Zahlung der vereinbarten Provision verpflichtet. Ein Ersatzgeschäft liegt insbesondere vor, wenn
-der Kunde im Zusammenhang mit der von ReWa entfalteten Tätigkeit von seinem potentiellen und von ReWa vermittelten Hauptvertragsparnter eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsschluss erfährt oder
-über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potentiellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder
-das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. jeweils umgekehrt.
Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig ist.
8.Aufwendungsersatz
Der Kunde ist verpflichtet, ReWa die in Erfüllung des Maklerauftrags entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Inseratkosten, Telefokosten, Portokosten, Fahrtkosten etc.) zu erstatten, sofern kein Hauptvertrag zustande gekommen ist. Der Aufwandsersatzanspruch ist auf 10 % der vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, zu erwartenden Provision begrenzt.
9.Doppeltätigkeit des Maklers
(1) ReWa darf im Falle der Vermittlung eines Kaufvertrages sowohl für die Verkäufer- als auch die Käuferseite provisionspflichtig tätig werden. Sollten Verkäufer und Käufer Verbraucher sein, gilt der Halbteilungsgrundsatz gem. §§ 656c und § 656d BGB.
(2)Für den Fall der Vermittlung eines Mietvertrages wird ReWa nur für eine Seite (Mieter oder Vermieter) provisionspflichtig tätig.
10.Informationspflicht
(1)Der Kunde verpflichtet sich, vor Abschluss des beabsichtigten Kauf- bzw. Mietvertrages unter Angaben des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners ReWa zu informieren. Damit soll ReWA die Gegelnehit gegeben werden, zu prüfen, ob der Hauptvertrag infolge ihrer Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist.
(2)Der Kunde hat ReWa umgehend zu informieren, wenn er seine Verkaufs- bzw. Vermietabsichten aufgibt.
(3)Für den Fall, dass der Kunde die Immobilie unter Umgehung von ReWa während des laufenden Makleralleinauftrags an einen Dritten veräußert, verpflichtet sich der Kunde einen pauschalen Aufwands- und Schadensatz in Höhe von 10 % der vereinbarten Provision zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. ReWa bleibt es ihrerseits unbenommen einen höheren Schaden nachzuweisen.
11.Auskunftsanspruch
(1)ReWa hat mit Abschluss des Maklervertrages einen vertraglichen Auskunftsanspruch gegen den Kunden, mit wem und zu welchen Konditionen der Kauf- bzw. Mietvertrag, der die Immobilie aus dem Maklervertrag betrifft, geschlossen wurde, um eigene Vergütungsansprüche überprüfen zu können.
(2)Bei der Vermittlung von Kaufverträgen, bei denen ReWa mit beiden Parteien (Käufer und Verkäufer), sofern sie Verbraucher sind, einen Maklervertrag abschließt, gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Danach haben beide Vertragsparteien die hälftigen Maklerkosten zu tragen. Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer haben gegen ReWa aus dem Halbteilungsgrundsatz einen Anspruch auf Nachweis der Zahlung sowie der Zahlungshöhe der Maklerprovision.
12.Haftungsbegrenzung
(1)Die Haftung von ReWa wird auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die durch ReWa, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Die Haftungsbegrenzung gilt ebenfalls nicht für die Haftung nach dem Produkthaftunsgesetz, sowie Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletznug sowie Arglist von ReWa, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2)ReWa weißt seine Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Bonität der Vertragsparteien nicht überprüft wird, weshalb ReWa keine Haftung für mögliche Zahlungsausfälle übernimmt.
13.Verjährung
Ansprüche der Parteien verjähren innerhalb von drei Jahren, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. Für den Beginn der Verjährung gilt § 199 BGB.
14.Datenschutzbestimmungen
Für den Vertragsschluss und die Durchführung des Vertrages mit dem Kunden speichert ReWa die personenbezogenen Daten des Kunden. Die Speicherung erfolgt nach Beendigung des Maklervertrages noch längstens für 2 Jahre, es seie denn, eine gesetzliche Pflicht verpflichtet ReWa zu einer längeren Speicherung. Neben dieser Vereinbarung gilt auch die Datenschutzerklärung, die unter https://www.rewa-immobilien.de/Datenschutz.htm abgerufen werden kann.
15.Gerichtsstandsvereinbarung
(1)Sofern alle Vertragsparteien Kaufleute i.S.d. HGB sind, wird als Erfüllungsort der Sitz des Maklerbüros in Radolfzell am Bodensee vereinbart.
(2)Als Gerichtsstand wird für den Fall der Kaufmannseigenschaft bei allen Parteien Radolfzell am Bodensee vereinbart, sofern keine zwingenden Regelungen dem entgegenstehen.
16.Salvatorische Klausel
(1)Die Parteien vereinbaren deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2)Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung wird sodann durch die gesetzliche Regelung ersetzt.

